in Bearbeitung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der VIEWENTO GmbH zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

 

  1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der VIEWENTO GmbH, Bindlacher Str. 4, 95448 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Kay Schulz („VIEWENTO“) und den Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Bedarfsberatung, Konzeption und Produktion von Image-, Recruiting und Produkt-Filmen, sowie Fotoshootings. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VIEWENTO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.2. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie VIEWENTO bekannt werden, es sei denn, VIEWENTO stimmt der Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zu.

1.3. Das Zustimmungserfordernis gem. Ziff. 1.2 gilt auch dann, wenn VIEWENTO in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen eines Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Eigene AGB des Kunden gelten daher nicht, auch wenn VIEWENTO diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.4. Für die Rechtsbeziehung zwischen VIEWENTO und dem Kunden geltend in nachstehender Reihenfolge

  1. der abgeschlossene Auftrag einschließlich im Einzelfall getroffener individueller Vereinbarungen;
  2. diese AGB.

Der Auftrag und diese AGB geben alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden abschließend wieder.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorschreibt. Mündliche Zusagen der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Auftrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem Auftrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

1.6. VIEWENTO behält sich vor, die vorliegenden AGB zu ändern. Über Änderungen dieser AGB informiert VIEWENTO den Kunden rechtzeitig vor deren in Kraft treten. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung oder Modifizierung, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als genehmigt. Akzeptiert der Kunde die geänderten Bedingungen nicht, steht VIEWENTO ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu, beginnend ab Zugang der Mitteilung des Kunden.

1.7. Die Beauftragung von VIEWENTO und der von VIEWENTO vertriebenen Produkte und Leistungen steht ausschließlich Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen, Gewerbetreibenden sowie Selbstständigen bzw. Freiberuflern zu. Schließt ein Verbraucher durch irreführende Angaben einen Vertrag mit VIEWENTO ab, kann er sich auf spezifische Verbraucherrechte nicht berufen.

  1. Foto- und Filmprodukte

2.1. VIEWENTO bietet Kunden in dem jeweils einzelvertraglich vereinbarten Umfang die in den nachfolgenden Ziff. 2.2. und 2.3. im Einzelnen aufgelisteten Dienstleistungen zur professionellen Außendarstellung des Kunden an.

2.2. Image-, Recruiting und Produkt-Filme: VIEWENTO bietet die Bedarfsberatung, Konzeption und Umsetzungen von Image-, Recruiting und Produkt-Filmen an. Filmaufnahmen erfolgen durch Mitarbeiter von VIEWENTO oder beauftragte Dritte an einem oder mehreren vom Kunden vorgegebenen Orten.

2.3. Fotoshootings: VIEWENTO bietet die Konzeption und Umsetzung von Fotoshootings an. Im Rahmen von Fotoshootings können sowohl natürliche Personen als auch Produkte abgebildet werden. Aufnahmen erfolgen durch Mitarbeiter von VIEWENTO oder beauftragte Dritte an einem oder mehreren vom Kunden vorgegebenen Orten, alternativ auch in den Räumen von VIEWENTO.

2.4. Art und Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

  1. Vertragsschluss

3.1. Ein Vertragsverhältnis zwischen VIEWENTO und dem Kunden kommt erst durch Unterzeichnung des Auftrags einschließlich Anerkennung der vorliegenden AGB zustande. Die Unterzeichnung des Auftrags erfolgt schriftlich oder durch elektronische Signatur.

3.2. Die vor Vertragsschluss von VIEWENTO übermittelten Angebote dienen lediglich der Vertragsvorbereitung und sind nicht verbindlich i.S.v. § 145 BGB. Sie sind im Hinblick auf die angebotenen Konditionen und Verfügbarkeiten befristet bis zu dem im jeweiligen Angebot benannten Ablaufdatum. Mit dessen Ablauf ist VIEWENTO an das Angebot und die darin unterbreiteten Konditionen nicht mehr gebunden.

3.3. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im jeweiligen Auftrag genannten Leistungen von VIEWENTO, welche durch einen Konzeptentwurf konkretisiert werden. Darüberhinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.

  1. Abnahme

4.1. Die Abnahme der von VIEWENTO Leistungen nach den Ziffern 2.2 und 2.3 erfolgt nach Zurverfügungstellung des finalen Vorab-Entwurfs des Image- oder Recruiting-Filme bzw. des Fotoshootings. Die Zurverfügungstellung erfolgt auf dem vertraglich vereinbarten Weg. Soweit nicht keine abweichend vertragliche Regelung vereinbart wird, erfolgt die Bereitstellung über den Cloudanbieter „WeTransfer“. VIEWENTO wird dem Kunden die Fertigstellung in Textform (z.B. per E-Mail) anzeigen und dem Kunden eine Frist zur Erklärung der Abnahme oder Benennung vorhandener Mängel gewähren (Fertigstellungsanzeige).

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk unverzüglich nach Übersendung des finalen Entwurfs zu prüfen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen zu rügen.

4.3. Die von VIEWENTO erbrachten Leistungen gelten gem. § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige gem. Ziff. 4.1. das Vorhandensein mindestens eines Mangels rügt.

4.4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

4.5.  Eine Abnahme kann auch nicht verweigert werden, wenn der Kunde nach Übersendung des finalen Entwurfs Änderungswünsche im Sinne der Ziffer 6. dieses Vertrags verlangt.

4.6. Auf Verlangen von VIEWENTO ist die Abnahme schriftlich zu erklären.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise ergeben sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftrag. Sofern sich aus diesem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, sind sämtliche aufgeführten Preise in EURO ausgewiesene Netto-Preise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. VIEWENTO ist berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Vorschuss zu Beginn des Vertrages, sowie weitere Abschlagszahlungen während der Produktion des Image-/Recruiting-Filmes bzw. Fotoshooting für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.

5.3. Die Fälligkeit der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten werden von den Parteien in dem abgeschlossenen Auftrag individuell vereinbart. Soweit sich aus dem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, sind die Rechnungen von VIEWENTO innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4. VIEWENTO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VIEWENTO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, § 367 Abs. 1 BGB.

5.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VIEWENTO über den Betrag verfügen kann.

5.6. Mit Ablauf der Zahlungsfrist (vgl. Ziff. 5.3.). kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der vertraglich vereinbarte Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. VIEWENTO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.

5.7. VIEWENTO behält sich das Recht vor, Forderungen an Dritte abzutreten. Die Abtretung wird dem Kunden angezeigt.

5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis nur berechtigt, sofern es sich bei den Gegenforderungen nicht um auf Zahlung gerichtete Ansprüche handelt.

  1. Änderungswünsche („Change-Requests“)

6.1. Wünscht der Kunde Änderungen im Rahmen des einzelvertraglich vereinbarten Auftrags, so stellen diese Änderungen einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar, welcher dem Umfang entsprechend von VIEWENTO gesondert in Rechnung gestellt wird.

6.2. VIEWENTO kann Änderungswünsche des Kunden ablehnen, soweit ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere – jedoch nicht abschließend – vorliegen, wenn der Änderungswunsch des Kunden zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand, zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Fertigstellung des Auftrags oder zu Konflikten mit Folgeaufträgen führen würde. VIEWENTO ist jederzeit berechtigt Änderungswünsche abzulehnen, wenn diese mit politischen, ethischen oder moralischen Grundsätzen unvereinbar sind oder hierdurch gegen ein Gesetz verstoßen wird.

6.3. Änderungswünsche sind durch den Kunden möglichst frühzeitig und hinreichend konkret schriftlich an VIEWENTO zu übermitteln. VIEWENTO wird dem Kunden sodann ein weiteres Angebot zur Umsetzung der gewünschten Änderungen übermitteln. Sobald dieser Auftrag durch Kunden unterzeichnet wurde, wird den Änderungswünsch schriftlich bestätigen und mit der Umsetzung beginnen. Gegenständliche AGB gelten auch für vertraglich vereinbarte Änderung sinngemäß.

6.4. Sollte in Ausnahmefällen keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sei, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass alle Leistungen, welche nicht von dem ursprünglichen Auftrag umfasst sind, als Änderungswünsche anzusehen sind, welche gemäß der im Erstauftrag vereinbarten Stundensätze oder – falls solche nicht vereinbart wurden – nach den Grundsätzen der üblichen Vergütung zu vergüten sind.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

7.2. Der Kunde hat VIEWENTO frühzeitig zu informieren, falls ein Termin zu einem Videodreh oder Fotoshooting nicht wahrgenommen werden kann. Erfolgt eine Absage weniger als 7 Tage vor dem anberaumten Drehtermin, so hat der Kunde 50% der veranschlagten Kosten für den Drehtermin zu ersetzen. Erfolgt die Absage weniger als 3 Tage vor dem anberaumten Drehtermin, so hat der Kunde 100% der veranschlagten Kosten für den Drehtermin zu ersetzen.

Die Kosten für den Drehtermin bemessen sich insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – an der Anzahl der veranschlagten Stunden unter Zugrundlegung des jeweils gültigen Stundensatzes von VIEWENTO.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Absage des Termins sind etwaige weitere Kosten (z.B. Hotelkosten, Fahrtkosten, Sprecherhonorar) immer zu ersetzen, soweit diese bei VIEWENTO zum jeweiligen Zeitpunkt der Absage bereits angefallen sind.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige für den Videodreh oder das Fotoshooting erforderliche Genehmigungen jedweder Art einzuholen, sowie diese auf Wunsch von VIEWENTO vorzulegen bzw. anderweitig nachzuweisen.

7.4. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sicherzustellen, dass sämtliche Rechte für alle betreffenden Aufnahmen vorliegen. Hiervon sind insbesondere – jedoch nicht abschließend – Persönlichkeitsrechte (z.B. datenschutzrechtliche Belange von Mitarbeitern oder Kunden) und Rechte an der Darstellung des jeweiligen Drehortes (z.B. Gebäude, Kunstwerke, o.ä.) umfasst. Nicht abschließend hat der Kunde insbesondere Persönlichkeits-, Urheber-, Marken-, Lizenz- und Namensrechte zu berücksichtigen.

7.5. Soweit der Kunde VIEWENTO Inhalte zur Produktion von Image-/Recruiting-Filmen oder Fotoshootings zur Verfügung stellt, versichert er, zur Nutzung dieser Inhalte berechtigt zu sein. Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf Inhalte.

7.6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gem. dieser Ziffer 7 nicht oder nicht rechtzeitig nach, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

7.6.1. VIEWENTO ist berechtigt, dem Kunden zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass VIEWENTO den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Eine Frist von zwei Wochen gilt dabei als angemessen. Die vom Kunden zu vertretende Verweigerung der Mitwirkung berechtigt VIEWENTO zur Kündigung. Ziff. 11 gilt entsprechend.

7.6.2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden lässt die Zahlungspflichten des Kunden nach Ziff. 5 unberührt.

7.6.3. VIEWENTO behält sich die Geltendmachung von Schäden, die durch eine verspätete oder nicht mögliche Erbringung der eigenen Leistungen aufgrund eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 7, vor.

7.7. Der Kunde stellt VIEWENTO ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich von solchen aus Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen, frei.

  1. Leistung durch Dritte

VIEWENTO ist dazu berechtigt, sich zur Erbringung der geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen. Ergänzend neben diesen AGB gelten in diesen Fällen die AGB der Dritten, wenn diese gesondert bekanntgegeben werden.

  1. Urheberrecht

Die im Rahmen von Aufträgen jeder Art erarbeiteten, produzierten und gefilmten Inhalte einschließlich Entwürfen, Skizzen und Konzepten sind als persönliche geistige Schöpfung von VIEWENTO, deren Mitarbeiterenden und/oder Dritten im Sinne der Ziff. 8 durch deren Urheberrecht geschützt. VIEWENTO ist unbeschränkt Nutzungsberechtigte an diesen Inhalten.  Eigenständige Abänderungen oder dergleichen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von VIEWENTO. Diese Regelung wird auch dann vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfung nicht erreicht ist. Der Kunde wird nicht Miturheber im Sinne des § 8 UrhG, auch wenn dieser durch Ideen, Ratschläge oder Anregungen in den Videodreh oder das Fotoshooting eingebunden ist. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter verwendet werden sollen und VIEWENTO dies bekannt ist, wird VIEWENTO den Kunden vorab um sein Einverständnis ersuchen und ihm gegebenenfalls beim Erwerb der Rechte unterstützen.

  1. Nutzungsrechte von VIEWENTO und Rechteinräumung an den Kunden

10.1. Der Kunde räumt VIEWENTO in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang unwiderruflich das unbeschränkte Recht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Diese Rechteeinräumung umfasst das Recht, die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu bearbeiten, zu verarbeiten und im Rahmen des Vertragszweckes zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch zu künftiger Nutzungsarten. Die Rechteeinräumung bezieht sich ausschließlich auf das fertiggestellte Endprodukt, explizit nicht hiervon umfasst sind Entwürfe und Konzepte (vgl. Ziffer 9).

10.2. VIEWENTO ist berechtigt, die produzierten Inhalte zu eigenen Werbezwecken kostenfrei zu nutzen und zu veröffentlichen, sowie den Kunden als Referenzkunden zu benennen. Zudem ist VIEWENTO berechtigt, den Kunden jederzeit per E-Mail und Telefon zu kontaktieren, um ihm allgemeine Informationen zukommen zu lassen. Sollte der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, hat er dies schriftlich mitzuteilen.

10.3. VIEWENTO ist berechtigt, nicht verwendete, produzierte Inhalte für eigene Zwecke zu nicht-kommerziellen wie auch zu kommerziellen Zwecken zu nutzen und/oder diese zu unterlizenzieren.

10.4. VIEWENTO räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich, räumlich, inhaltlich und sachlich uneingeschränkte und umfassende Nutzungsrecht an produzierten Inhalten. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und zur unbeschränkten Weiterübertragung an dritte Unternehmen nicht mit ein. Beides Bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von VIEWENTO.

10.5. Zieht VIEWENTO zur Vertragserfüllung Dritte heran (Ziff. 9) wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen.

  1. Kündigung

11.1. VIEWENTO ist zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages sowie zur sofortigen Einstellung der zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor

  • sofern der Inhalt des gewünschten Produkts gegen gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien der Werbewirtschaft verstößt, abrufbar unter https://www.werberat.de/werbekodex/grundregeln;
  • bei Verstoß gegen diese AGB oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, die die Durchführung des Vertrags gefährden und
  • bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 2 Monaten, wenn der Kunde trotz Fälligkeit und nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung der Zahlungsaufforderung weiterhin nicht nachgekommen ist.

11.2. Im Fall der fristlosen Kündigung gem. Ziff. 12.1. ist VIEWENTO berechtigt, die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen und sofort und in voller Höhe fällig zu stellen.

  1. Gewährleistungen

12.1. Mängel sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in den Leistungen von VIEWENTO liegen. Ausdrücklich keine Mängel liegen vor bei Nichtgefallen des Werkes trotz handwerklicher Fehlerfreiheit sowie bei Umständen, welche durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person zu vertreten sind. Der Kunde wird VIEWENTO bei der Beseitigung tatsächlich auftretender Mängel oder Fehler nach Kräften unterstützten.

12.2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche (7 Kalendertage) zu rügen.

12.3. VIEWENTO leistet keine Gewähr dafür, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte auf dem Computersystem des Kunden fehlerfrei abspielbar sind oder geöffnet werden können. Vorbeugend wird deshalb zwischen den Parteien ein festgelegtes und branchenübliches Dateiformat vertraglich vereinbart.

  1. Haftungsbeschränkung

13.1. VIEWENTO haftet in voller Schadenshöhe nur bei eigener grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung.

13.2. VIEWENTO haftet vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typisch eintretenden und vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes. Diese Begrenzung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens gilt bei leichter Fahrlässigkeit auch für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem von VIEWENTO zu vertretenden Leistungsverzug oder einer von VIEWENTO zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung beruht.

13.3. Die in Ziffer 13.2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen.

13.4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit VIEWENTO den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

  1. Haftung bei höherer Gewalt, Streik

14.1. In Fällen höherer Gewalt wird VIEWENTO für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von VIEWENTO liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

14.2. VIEWENTO wird dem Kunden unverzüglich en Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

14.3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Werbeschaltung nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen andauert.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen VIEWENTO und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.  

15.2. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Kunden wird der Geschäftssitz von VIEWENTO in D-95448 Bayreuth, Bindlacher Straße 4 vereinbart.

15.3.   Ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von VIEWENTO. VIEWENTO ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  1. Sonstige Bestimmungen

16.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Kunde und VIEWENTO verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

16.2. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unbeschadet des § 305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

 

 

Stand: 11.03.2024